Aktuelles
2023
Giftige Kreuzkräuter - Informationen aus den Ministerien
Anbei finden Sie Informationen zum aktuellen Thema "giftige Kreuzkräuter" aus dem Ministerium und dem Landesamt.
Es wird über Verhaltensweisen und Umgang bezüglich der "giftigen Kreuzkräuter" hingewiesen.
- Hinweis zur Befallsermittlung - LELF (mit Bildmaterial)
- Hinweis zum Umgang - MLUL
Weitere Informationen finden Sie unter:
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Honigwettbewerb 2023
Die Teilnahme am Honigwettbewerb 2023 ist eröffnet.
Bis zum 04.08.2023 kann sich jeder Imker, der dem Landesverband Brandenburgischer Imker e.V. angeschlossen ist, über unsere E-Mail Adresse zum Wettbewerb anmelden.
Jeder Imker kann am Honigwettbewerb teilnehmen, unabhängig davon ob er im D.I.B Glas vermarktet oder nicht. Die benötigten Unterlagen zur Teilnahme können bis zum 04.08.2023 in der Geschäftsstelle des Landesverbandes beantragt werden, wenn möglich bitte per Mail. Bei Teilnahme müssen die Honige allerdings im D.I.B. Glas eingereicht werden.
Jeder Teilnehmer kann mehrere Lose einreichen. Pro beantragtes Los müssen 4 D.I.B. Honiggläser eingereicht werden.
Alle weiteren Unterlagen und Informationen, sowie die D.I.B. Deckeleinlagen und D.I.B. Gewährverschlüsse, werden Ihnen nach der Anmeldung zugesendet.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
D.I.B. - Werbemittel "Tag der deutschen Imkerei"
Noch bis zum 15.06.2023 können die angeschlossenen Vereine beim Deutschen Imkerbund e.V. Werbemittel
zum "Tag der deutschen Imkerei" Bestellen
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Neue Faulburtmeldung - Stadt Forst (Lausitz)
Über den beigefügten Link finden Sie weitere Informationen zur aktuellen Faulburtmeldung
im Landkreis Spree-Neiße
Anmeldung Monitoring Asiatische Hornisse
Verehrte Mitglieder,
der Landesverband Brandenburgischer Imker ruft seine Mitglieder zum Monitoring der Asiatischen Hornisse, Vespa Velutina Nigrithorax auf.
Die 2004 nach Frankreich eingeschleppte asiatische Hornisse breitet sich in Europa immer weiter aus. In Frankreich und Spanien kommt es zum Teil zu erheblichen Beeinträchtigungen der Imkerei, im Obstbau und zu einer Gefährdung der Biodiversität da die Asiatische Hornisse zu einem großen Teil ihre Beute durch Bienen und andere Hautflügler deckt. Mittlerweile kommt sie bereits im Südwesten Deutschlands vor. Dort bereitet sie den Imkern erste Probleme. Die EU hat 2014 beschlossen, die asiatische Hornisse auf die Liste der unerwünschten invasiven Arten zu setzen. Vorkommen müssen gemeldet werden, die Nester, wann immer sie gefunden werden, sind zu vernichten
Aufgrund der Erfahrungen aus Frankreich und Spanien wird die Asiatische Hornisse auch durch den D.I.B. als ernsthafte Gefahr für die Imkerei in Deutschland eingeschätzt.
Nur durch eine Früherkennung ist eine Eindämmung des Risikos möglich, dieser Zeitpunkt sollte nicht verpasst werden.
Näheres zur Asiatischen Hornisse finden Sie hier: https://imker-brandenburgs.de/asiatische-hornisse.html
Das derzeit östlichste Vorkommen das gefunden geworden ist, wurde 2022 in Neuhütten (Luftlinie ca. 350km) entdeckt. Eine erste Sichtung in 2023 wurde aus Mannheim gemeldet.
Da bislang kein flächendeckendes Monitoring in Deutschland stattfindet, ist nicht bekannt, wie weit sich das Vorkommen der asiatischen Hornisse in Deutschland in Richtung Nordosten ausgebreitet hat.
Im Südwesten Deutschlands hat sich Anfang 2023 eine Taskforce gegen die Ausbreitung der Vespa Velutina gebildet der mittlerweile auch der Landesverband Brandenburgischer Imker angehört. Gemeinsam mit den jeweiligen Landesbehörden möchte die Imkerschaft, Deutscher Imkerbund und Deutscher Berufsimkerbund die asiatische Hornisse zurückdrängen beziehungsweise unter Kontrolle halten. Ziel ist es ein bundesweit einheitliches System einzuführen und zu gewährleisten.
Der Landesverband Brandenburgischen Imker e.V., organisiert daher erstmals ab Mai 2023 ein Monitoring im Bundesland Brandenburg.
Hier ist ihre Mithilfe gefragt. Die Asiatische Hornisse ist als erstes an unseren Bienenstöcken zu entdecken. Ansonsten bleibt sie häufig unentdeckt da sie sich im Allgemeinen unauffällig verhält.
Je mehr Imker mithelfen umso engmaschiger kann eine Kontrolle erfolgen. Vorkommen werden rechtzeitig entdeckt und eine erfolgreiche Eindämmung des Bestands ist wahrscheinlicher.
Teilnehmende Imker registrieren sich bitte unter folgender E-Mail-Adresse: vvmeldung@imker-brandenburgs.de.
Gerade im Flächenland Brandenburg ist es wichtig, dass Lücken in der Überwachung festgestellt und geschlossen werden können. Sie helfen uns mit ihrer Registrierung diese Lücken zu entdecken und zu schließen.
Nach der Registrierung erhalten Sie eine E-Mail mit weiteren Informationen z.B.:
festgelegte Beobachtungszeiträume. (Zeiträume: KW 21; KW 30; KW 35; KW 38 jeweils mind. 45 Minuten.) Meldung; Datum und Uhrzeit (VV kommt gerne zu gleichen Zeiten); GPS oder Google Maps Standort; Foto; Kontaktdaten Kein Fang von Exemplaren, Fotos in guter Qualität Informationsmaterial zur Erkennung der asiatischen Notwendigen Informationen zur Sichtungsmeldung
Bei einer positiven Sichtungsmeldung wird das Landesamt für Umweltschutz Brandenburg über die Sichtung informiert.
Die Vernichtung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umweltschutz und einem Beauftragten des Landesverbandes brandenburgischer Imker.
Die Kosten der Vernichtung werden nach derzeitigem Stand durch das Landesamt für Umweltschutz des Bundeslandes Brandenburg getragen.
Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichem Gruß
Jochen Andrees
Wespenberater
Landesverband Brandenburgischer Imker e.V.
Faulbrutmeldung im Bezirk Berlin Pankow
Anbei finden Sie weitere Informationen zur Faulbrutmeldung aus dem Bezirk Berlin Pankow.
Weitere Informationen - Faulburtmeldung in Berlin
Anbei weitere Informationen zu den Faulbrutmeldungen in Berlin
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Sperrbereich in Berlin Reinickendorf
Weitere Informationen zum Sperrbereich in Berlin Reinickendorf finden Sie unter dem beigefügten Link.
Pressemitteilung - EU-Markt wird von "Honig" aus Sirupbasis überschwemmt
Sehr geehrte Imkerinnen und Imker,
mit E-Mail vom 25.03.2023 erhielten wir eine Pressemitteilung über den Deutschen Imkerbund, diese möchten wir Ihnen hier
zur Verfügung stellen.
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2022
Stellplatz für die Bienen - Gesetzliche Regelungen
Aufgrund einer Bundesweiten Anfrage des Deutschen Bienenjournals im Rahmen des Baurechts, freuen wir uns, dass das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, diesen Fragenkatalog beantwortet hat.
Diese Informationen möchten wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.
Fragen |
Antwort |
Gesetzliche Grundlage |
Freistehende Bienenbeute: Ich möchte eine Bienenbeute bei mir aufstellen - ist die Bienenbeute eine bauliche Anlage? Benötige ich dafür eine Baugenehmigung? |
„Bienenfreistände“ |
§ 61 Abs. 1 Nr. 15 d) BbgBO
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Unterstand: Wie ist es mit einem Unterstand für meine Imkerei aus (für Material, etc.), brauche ich eine Baugenehmigung? |
„Unterstände“ sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Sie sind baugenehmigungsfrei, soweit die Anforderungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) BbgBO erfüllt werden. Danach sind baugenehmigungsfrei Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen. |
§ 2 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1 a) BbgBO |
Bienenhaus: Brauche ich für ein Bienenhaus immer eine Baugenehmigung?
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Dies hängt davon ab, ob das Bienenhaus einen der in § 61 BbgBO genannten Genehmigungsfreiheitstatbestände erfüllt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist grds. eine Baugenehmigung erforderlich. |
§ 59 Abs. 1, § 61 BbgBO |
Außenbereich: Kann ich eine Bienenbeute im Außenbereich aufstellen? Wie verhält es sich mit einem mobilen Bienenwagen, einem Unterstand fürs Imkerei-Material oder einem Bienenhaus? |
Der Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Privilegierungen sind ausdrücklich in § 35 Abs. 1 BauGB geregelt, Ausnahmen können im konkreten Einzelfall gem. § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Bauplanungsrechtlich gilt im Außenbereich entsprechendes auch für einen mobilen Bienenwagen, einen Unterstand oder ein Bienenhaus. |
§ 35 BauGB |
Ändert sich etwas an der baurechtlichen Bewertung, wenn dort keine Bienen dort gehalten werden?
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Grundsätzlich nein. |
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Sonstiges, vielleicht gibt bzw. gab es bei Ihnen besondere Fälle der Bienenhaltung?
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Es sind keine Fälle bekannt. |
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